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Trotz der sich über Jahre erstreckenden
umfassenden Belehrungen über die Rechte der Klägerin gehen danach die
Benutzer bis auf einen
verschwindend geringen Rest davon ab, bei Aufnahmen
geschützter Musik die Einwilligung der Klägerin
einzuholen.
Geht man
von diesem Sachverhalt aus, so handelt die
Beklagte zumindest mit bedingtem Vorsatz, wenn sie
die fraglichen Tonbandgeräte mit der Eignung und Zweckbestimmung, mit
ihrer Hilfe im privaten Bereich
Musik aufzunehmen, auf den Markt bringt und sich hierbei auf einen
Hinweis auf die bei der Benutzung der
Geräte zu beachtenden Rechte der Klägerin beschränkt, obwohl sie sich
nach den inzwischen gesammelten
Erfahrungen der Einsicht nicht verschließen kann, daß damit die Gefahr
eines rechtsverletzenden Gebrauchs
der Geräte nur in einer praktisch kaum ins Gewicht
fallenden Weise gemindert wird. Dies aber würde
genügen, um auf Seiten der Beklagten jedenfalls den
objektiven Tatbestand der Beihilfe zu den fraglichen
Rechtsverletzungen zu bejahen (RGSt 72, 24)" (BGH GRUR 1965,
104 -- Personalausweise).